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   BFH, 30.03.1982 - VI R 40/80   

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https://dejure.org/1982,1894
BFH, 30.03.1982 - VI R 40/80 (https://dejure.org/1982,1894)
BFH, Entscheidung vom 30.03.1982 - VI R 40/80 (https://dejure.org/1982,1894)
BFH, Entscheidung vom 30. März 1982 - VI R 40/80 (https://dejure.org/1982,1894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 498
  • BStBl II 1982, 399
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.01.1979 - VI R 28/77

    Auch Aufwendungen für einen Fensterputzer, der innerhalb eines Kleinunternehmens

    Auszug aus BFH, 30.03.1982 - VI R 40/80
    Entgegen der vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 19. Januar 1979 VI R 28/77 (BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326) vertretenen Ansicht könne eine Haushaltshilfe i. S. des § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974 nur eine Person sein, die aufgrund eines Arbeitsvertrags im Haushalt des Steuerpflichtigen hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichte.

    Sie ist der Ansicht, die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326 seien auch auf den Streitfall anzuwenden.

    Er hat diese Ansicht jedoch im Urteil vom 17. November 1978 VI R 116/78 (BFHE 126, 443, BStBl II 1979, 142) und in der bereits genannten Entscheidung in BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326 aufgegeben, weil es bei der oft nur schwer zu treffenden Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht, zu willkürlichen Ergebnissen führen würde, wenn man die Gewährung des Freibetrags für eine Haushaltshilfe nach § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974 von dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses abhängig machen würde.

    Der Senat bleibt trotz der vom FG erhobenen Bedenken ebenfalls bei seiner im Urteil in BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326 vertretenen Ansicht, daß eine Haushaltshilfe auch ein gewerbliches Kleinunternehmen sein kann, wenn es mit der Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Arbeiten betraut wird.

  • BFH, 17.11.1978 - VI R 116/78

    Haushaltshilfe kann auch eine Person sein, die Kinder des Steuerpflichtigen bei

    Auszug aus BFH, 30.03.1982 - VI R 40/80
    Er hat diese Ansicht jedoch im Urteil vom 17. November 1978 VI R 116/78 (BFHE 126, 443, BStBl II 1979, 142) und in der bereits genannten Entscheidung in BFHE 127, 175, BStBl II 1979, 326 aufgegeben, weil es bei der oft nur schwer zu treffenden Entscheidung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht, zu willkürlichen Ergebnissen führen würde, wenn man die Gewährung des Freibetrags für eine Haushaltshilfe nach § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG 1974 von dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses abhängig machen würde.

    Das zeigte sich insbesondere in dem durch Urteil in BFHE 126, 443, BStBl II 1979, 142 entschiedenen Fall, in dem der Senat eine Schülerin als Haushaltshilfe angesehen hatte, weil sie zum Haushalt gehörende minderjährige Kinder des Steuerpflichtigen in dessen Haushalt bei der Erledigung schulischer Aufgaben beaufsichtigt und ihnen dabei geholfen hatte.

  • BFH, 30.08.1972 - VI R 144/69

    Bewohner eines Altersheims - Steuerermäßigung - Beschäftigung einer Hausgehilfin

    Auszug aus BFH, 30.03.1982 - VI R 40/80
    Der BFH hat die letztgenannte Vorschrift früher in dem Sinne ausgelegt, eine Haushaltshilfe müsse stets aufgrund eines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmerin des Steuerpflichtigen in dessen Haushalt tätig sein (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 1972 VI R 144/69, BFHE 107, 496, BStBl II 1973, 159).
  • FG Düsseldorf, 22.10.1979 - VII 71/79
    Auszug aus BFH, 30.03.1982 - VI R 40/80
    Es führte in seinem, in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 240 veröffentlichten Urteil u.a. aus:.
  • FG Niedersachsen, 09.11.2000 - 10 K 14/00

    Steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für Gartenarbeiten,

    Der Begriff "Hilfe im Haushalt" legt es nahe, hierunter die Verrichtung typisch hauswirtschaftlicher Arbeiten zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.1982 VI R 40/80, BStBl II 1982, 399; Urteil vom 19.01.1979 VI R 28/77, BStBl II 1979, 326), zwingt aber nicht dazu, dass die beschäftigte Person sämtliche in einem Haushalt anfallenden Arbeiten verrichtet (Schmidt-Heinecke, EStG 19. Aufl. § 10 Rd.-Nr. 151) oder gar aufgrund eines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer/in des Steuerpflichtigen in dessen Haushalt tätig sein muss.

    Denn bereits mit Urteil vom 30. März 1982 VI R 40/80 (a.a.O.) hat der BFH klargestellt, dass auch ein gewerbliches Kleinunternehmen, das mit der Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Arbeiten betraut wird, als Haushaltshilfe im Sinne der Vorschrift in Betracht kommen kann.

    Denn der Begriff der Beschäftigung setzt - wie schon ausgeführt - nicht voraus, dass die Hilfsperson aufgrund eines Arbeitsverhältnisses für den Steuerpflichtigen tätig wird, sondern lässt die Beauftragung eines selbständigen Unternehmers im Rahmen eines Werkvertrages ausreichen, so lange dieser die hauswirtschaftlichen Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen ausführt (BFH-Urteil vom 30.03.1982 VI R 40/80 a.a.O.).

  • FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 3/99

    Zahlungen an die Schwiegermutter als Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches

    Hinsichtlich der Aufwendungen muss es sich um Entgelte für die Beschäftigung von Personen handeln, die typische hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichten (vgl. Urteil des BFH vom 30. März 1982 VI R 40/80, BStBl II 1982, 399).
  • FG München, 15.10.1997 - 1 K 1151/95
    Hinsichtlich der Aufwendungen muß es sich um Entgelte für die Beschäftigung von Personen handeln, die typische hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichten (vgl. Urteil des BFH vom 30.3.1982 VI R 40/80, BStBl II 1982, 399).
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